Carbon Heater GmbH
- Auf Stocken 1
- 78073 Bad Dürrheim
- Duitsland
Nachstehende Geschäftsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen und Leistungen (im folgenden einheitlich: Lieferung genannt) der Firma Carbon Heater GmbH. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Besteller). Der Besteller erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1. Vertragsschluss
1.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt stets in Form einer Schriftlichen Auftragsbestätigung. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.
1.2 Abweichende Bestimmungen des Bestellers, z.B. in Form von Nebenabreden, Vorbehalten, Änderungen oder Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, annähend maßgebend.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten, Materialpreise und Lohnkosten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk, zzgl. Verpackung, Porto, sonstiger Versandkosten und der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes oder der Dienstleistung werden dem Besteller berechnet.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von uns bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
2.3 Der Besteller kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.
2.4 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird, wenn der Besteller ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber uns fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Besteller nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
2.5 Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Besteller seine Pflichten aus diesem und auch aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
3. Lieferzeit
3.1 Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Sie beginnt nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentliche Fragen im Zusammenhang mit den vom Besteller vorzunehmenden Handlungen, Abklärung aller technischen Fragen und Erteilung der vom Besteller benötigten Informationen. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller mitzuteilen.
3.2 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
3.3 Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, soweit wir dem Besteller über die der Terminüberschreitung informieren und diesem einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen. Dies gilt nicht soweit die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist oder der Besteller dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht.
3.4 Für Rahmenverträge gilt: Wird die Bestellmenge nicht innerhalb des Bestellzeitraumes abgenommen, sind wir berechtigt das Auftragsbezogene eingekaufte Material in Rechnung zu stellen. Sollten uns Mehrkosten dadurch entstehen, werden wir diese an den Besteller weiter geben.
3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.6 In Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – zum Beispiel Krieg, währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- verlängert sich, wenn wir an der rechtlichen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wie durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller kurzfristig benachrichtigt haben.
3.7 Ansprüche gegen uns kann der Besteller weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
4. Versand
4.1 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.3 Eine Transportversicherung wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu dessen Lasten geschlossen.
4.4. Für die Auslegung der Lieferklausel (z.B. fob, cif, cuf) gelten die von der Internationalen Handelskammer (ICC) festgelegten „Incoterms“ jeweils in ihrer neuesten Fassung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor, bis der Besteller sämtliche derzeitigen und künftigen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vollständig erfüllt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung zu verwerten und uns unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Zur Ausübung unseres Rücknahmerechts sind wir berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller hat unseren zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter oder Beauftragten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen während der Bürozeiten nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab .Diese Abtretung wird von uns bereits jetzt angenommen und gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
5.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
5.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl frei. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich werden an den Besteller die Forderungen, die uns zur Sicherung der Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen abgetreten wurden, rückabgetreten.
6. Mängelansprüche und Mängelrüge
6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
6.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
6.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausnahmsweise entgegen Ziffer 6.3 ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. „Im Übrigen gilt § 439 Abs.3 BGB.“
6.5 Für den Fall der Übernahme einer Gewährleistung gilt, dass die Voraussetzungen in 6.1 unserer Geschäftsbedingungen eingehalten werden müssen und wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, stets das Recht haben nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Risikogarantien bzw. Garantien jedweder Art werden von uns nicht abgegeben. Eine Garantie muss stets – auch im Falle von Folgegeschäften – in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder schriftlich in unserem Angebot als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
6.6 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
7. Haftung
7.1 Wir sind vertraglich und außervertraglich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt jedoch in jedem Falle unberührt.
7.2 Wir haften nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Besteller gegenüber obliegenden Pflichten. Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der Grenzen nach Ziffer 7.3 nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und –höhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Besteller vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
7.3 Wir haften nicht für entgangenen Gewinn.
7.4 Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in den AGB vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich uns die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber uns innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
7.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte
Der Besteller wird sämtliche Daten und Informationen aus unserem Geschäftsbereich, soweit nicht allgemein zugänglich noch allgemein bekannt, vertraulich behandeln und geheim halten.
9. Sonstiges
Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort VS-Schwenningen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz in VS-Schwenningen zuständige Gericht vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Besteller auch an seinem für ihn zuständigen Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der UN über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
9.2 Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet.
9.3 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.
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